Satzung des Ruppiner Sportverein e.V. „Die Maulwürfe“

PRÄAMBEL

Der Ruppiner Sportverein e.V. gehört zu den Sportvereinen der Stadt Neuruppin im Kreis Ostprignitz-Ruppin.
Der Verein wurde im Jahr 1982 mit einer Fußball-Freizeitmannschaft als „Betriebssportgemeinschaft Tiefbau Neuruppin“ gegründet. 1990 erfolgte dann die Umbenennung in Ruppiner Sportverein „Maulwürfe“ e.V. (abgekürzt: RSV „Maulwürfe“ e.V.) und die Umstrukturierung zum eingetragenen Verein.

Im Zuge der Verabschiedung einer neuen Vereinssatzung am 05.03.2022, wird die Änderung zu Ruppiner Sportverein e.V. als Vereinsname im Vereinsregister eingetragen. Als Würdigung der jahrelangen Tradition des Ruppiner Sportverein e.V. und seiner Mitglieder, wird ab dem 05.03.2022 der Slogan „Ein Tiefbautraditions-verein – die Maulwürfe – seit 1982“ und der Maulwurf (nach vorliegendem Entwurf und Darstellung) im Logo und Vereinsabzeichen als Vereinsdarstellung und Präsentation eingetragen und geschützt.

Ebenso wird der Maulwurf (nach vorliegendem Entwurf und Darstellung) ab dem 05.03.2022 als offizielles Maskottchen des Ruppiner Sportverein e.V. eingetragen und geschützt.

Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt der Ruppiner Sportverein e.V. sich nachstehende Satzung:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 NAME, SITZ UND RECHTSFORM

1. Der am 21.06.1990 unter dem Namen Ruppiner Sportverein „Maulwürfe“ e.V. gegründete Verein führt ab dem 05.03.2022 den Namen Ruppiner Sportverein e.V. und hat seinen Sitz in Neuruppin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Der in Absatz 1 genannte Verein tritt die Rechtsnachfolge der am 04.06.1982 gegründeten BSG Tiefbau Neuruppin an und übernimmt alle von der BSG erworbenen finanziellen und materiellen Werte.

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports mit allen unmittelbar und mittelbar damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er ist in seinem Handeln demokratischen und humanistischen Grundwerten verpflichtet.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich unmittelbare gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Der Verein ist berechtigt, für die Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. Er darf keine Personen durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an den Kreissportbund Ostprignitz-Ruppin e.V. oder seinen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen eine andere als steuerbegünstigt anerkannte sportfördernde Einrichtung als Rechtsnachfolger bestimmt. Ein solcher Beschluss bedarf zur Umsetzung ebenfalls der Zustimmung des Finanzamtes.

§ 4 GESCHÄFTSJAHR

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 MITGLIEDSCHAFTEN

1. Der Ruppiner Sportverein e.V. ist Mitglied des LSB (Landessportbund Brandenburg e.V.) und des KSB (Kreissportbund Ostprignitz-Ruppin e.V.) und mit seinen Sportabteilungen einzeln zu nennenden Verbänden zugeordnet und als Mitglied eingetragen.

a) Abteilung Fußball ist eingetragenes Mitglied des Fußball-Landesverband Brandenburg e.V.

b) Abteilung Volleyball ist eingetragenes Mitglied des Brandenburgischer Volleyball Verband e.V.

c) Abteilung Kinderturnen ist eingetragenes Mitglied des MTB -Märkischer Turnerbund Brandenburg e. V.

d) Abteilung Billard ist eingetragenes Mitglied des BrandenBurgischer Billardverband e.V.

Der Ruppiner Sportverein e.V. kann selbst und mit seinen Sportabteilungen Mitglied anderer Vereine werden, wenn es dem Zweck und den grundsätzlichen Aufgaben des Vereins dienlich ist.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 6 MITGLIEDER

Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Fördernde Mitglieder.

1. Es wird außerdem zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden. Aktive Mitglieder sind Mitglieder nach § 6, Abs.1 a) bis c), die im Verein eine Sportart ausüben sowie ehrenamtliche Trainer und Betreuer. Passive Mitglieder üben im Verein keine Sportart aus.

a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen.
b) Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
c) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben und denen im Rahmen der Ehrenordnung die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist. Eine besondere Form der Ehrenmitgliedschaft stellt die Ehrenpräsidentschaft dar. Näheres regelt die Ehrenordnung des Vereins.
d) Fördernde Mitglieder sind Personengesellschaften, natürliche oder juristische Personen, die einen Beitrag nach Vereinbarung mit dem Präsidium zahlen oder Arbeitsleistungen erbringen und mitgliedschaftliche Rechte auf Mitwirkung nicht geltend machen können.

§ 7 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welcher der unter § 6 genannten Mitgliederkategorie der Bewerber angehören will. Mit dem Aufnahmeantrag sind eine Anerkennung der Satzung und Ordnungen des Vereins verbunden. Der bei Minderjährigen zustimmende gesetzliche Vertreter übernimmt mit der Zustimmung die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Antragstellers.

2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium im Regelfall innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewerber schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt bei schriftlicher Aufnahmebestätigung durch das Präsidium und Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des ersten fälligen Mitgliedsbeitrages.

§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung, den Vereins- und Abteilungsordnungen sowie möglichen besonderen Mitgliedschaftsvereinbarungen. Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Regeln das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen. Aktive Mitglieder haben das Recht, zur Ausübung einer im Verein angebotenen Sportart, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Verfolgung des Vereinszwecks zu unterstützen und das Ansehen des Vereins zu wahren. Sie sind verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Gebühren (Mitgliedsbeitrag) zu zahlen und die Anordnungen und Entscheidungen der
Vereinsorgane und deren eingesetzten Beauftragten zu beachten und zu befolgen.

3. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die den Verein betreffen, sowie solche zwischen Mitgliedern und Organen des Vereins sollen möglichst vereinsintern geregelt werden. Deshalb ist jedes Mitglied verpflichtet, im Falle eines Streites, den es durch staatliche Instanz klären lassen will, vorher das Präsidium anzurufen, um durch diesen eine Regelung und Beilegung des Streites herbeiführen zu lassen. Erst wenn eine Regelung und Beilegung des Streites durch das Präsidium nicht gelingt oder die Anrufung des Präsidiums scheitert, darf der ordentliche Rechtsweg bestritten werden. Hiervon unberührt bleibt der ordentliche Rechtsweg bei einer Auseinandersetzung, die eine Straftat zum Gegenstand hat wie auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten.

4. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die aus dem Sport-/Spielbetrieb und bei Nutzung von Vereinseinrichtungen (Grundstücke/Gebäude) entstehenden Schäden oder Verluste, es sei denn, diese Schäden sind durch eine Sportunfall- oder Betriebshaftpflichtversicherung des Vereins abgedeckt. Die Haftung des Vereins, seiner Organe und deren Mitglieder und Beauftragten ist im Übrigen beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Mitglieder des Vereins haben eine Aufnahmegebühr und jährliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

2. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.

3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung geregelt. Das Präsidium kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

4. Für juristische Personen und andere Personengesellschaften werden die Mitgliedsbeiträge gesondert vereinbart.

5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Erhaltung der Vereinsanlagen festgelegten Arbeitsstunden zu erbringen. Im Falle der Nichtleistung sind von den Mitgliedern festgesetzte Stundenvergütungen zu erbringen. Für die Festsetzung der Arbeitsstunden sowie der ersatzweisen Stundenvergütung ist der Gesamtvorstand zuständig.

§ 10 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste, Ableben und bei Personengesellschaften und juristischen Personen durch Auflösung.

2. Der Austritt kann nur unter Wahrung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals schriftlich erklärt werden. Zur Fristwahrung ist der Tag des Einganges der Austrittserklärung beim Verein maßgebend. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung, Beschlüsse und Anordnungen des Präsidiums oder seiner Beauftragten oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf rechtliches Gehör; ihm ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme (Anhörung) zu geben.
a) Bei Ausschluss endet die Mitgliedschaft mit Beschluss des Präsidiums. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief, durch Postzustellurkunde oder durch Boten zuzustellen. Die Entscheidung muss mit den Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
b) Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Präsidium erhoben werden. Die Entscheidung des Präsidiums ist endgültig.

4. Die Streichung aus der Mitgliederliste eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen gemäß § 9 nicht nachgekommen ist. Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere etwaige Ansprüche gegen den Verein müssen binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 11 VERGÜTUNG VON TÄTIGKEITEN UND AUFWANDSERSATZ

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
5. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

III. ORGANE DES VEREINS

§ 12 ORGANE DES VEREINS

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium (vormals Vorstand)

2. Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Lizenzvereinen oder Kapitalgesellschaften als Lizenznehmer des Ligaverbandes bzw. Kreisverbandes oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings des Spielbetriebes stehen, können nicht Mitglied des Präsidiums des Vereins sein. Konzerne und ihnen angehörende Unternehmen gelten als ein Unternehmen. Ebenso dürfen die Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Kontrollorgane eines anderen Vereins oder einer Kapitalgesellschaft als Lizenznehmer des Ligaverbandes bzw. Kreisverbandes keine Funktion in Organen des Vereins übernehmen.

V. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 13 AUFGABEN UND STIMMRECHT

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Stimmberechtigt sind alle volljährigen, ordentlichen Mitglieder, die mit der Zahlung von Beiträgen für nicht mehr als einem Monat im Rückstand sind. Das Stimmrecht entsteht bei neuen Mitgliedern nach dreimonatiger Mitgliedschaft. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts oder eine Vertretung durch Dritte, auch durch andere Mitglieder, ist unzulässig. Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme von Jahresberichten der Vereinsorgane
b) Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
c) sonstige der Mitgliederversammlung vorgelegte Anträge
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Gründung von oder Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften zur Ausgliederung von Vereinsabteilungen
f) Abberufung von Präsidiumsmitgliedern aus wichtigem Grund während der Amtszeit.

§ 14 EINBERUFUNG

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr, im zweiten Quartal, statt. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen durch Einzeleinladung unter Angabe einer Tagesordnung, die die Gegenstände der beabsichtigten Beschlussfassung bezeichnet, einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief. Sie kann durch Fax oder E-Mail erfolgen, sofern die zu Ladenden eine Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse hinterlegt haben. Zur Wahrung der Einladungsfrist ist die Aufgabe bei dem beauftragten Versandunternehmen entscheidend.

2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen sowie Anträge stellen.

3. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie die sonstigen Anträge bekanntzugeben. Über die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung und die Zulassung zur Beschlussfassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge ohne Einhaltung der Wochenfrist können auf Mitgliederversammlungen nur zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung die Zulassung mit Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschließt.

4. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens acht Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Präsidium gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.

§ 15 VERSAMMLUNGSLEITER UND BESCHLUSSFASSUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Präsidiums oder einem vom Präsidium beauftragten Vereinsmitglied geleitet.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung, sofern die Satzung keine andere Mehrheit bzw. Art der Abstimmung vorschreibt. Eine einfache Mehrheit hat, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussantrages. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Ausgliederung von Vereinsabteilungen wird eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen benötigt, ebenso für die Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann nach eigenem Ermessen Gäste zulassen. Dies gilt auch für die Zulassung der Medienvertreter.

4. Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist ein Mitglied des Präsidiums oder ein von ihm beauftragtes Vereinsmitglied. Das Protokoll liegt allen Mitgliedern für einen Zeitraum von drei Monaten ab 14 Tage nach Beendigung der Mitgliederversammlung zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Vereins aus und ist während dieser Zeit über die Homepage des Vereins für Mitglieder einsehbar.

§ 16 WAHLEN

1. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
2. Alle weiteren Bestimmungen zu Wahlen regelt die Wahlordnung.

§ 17 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mitgliedern zu. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium aber nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Aufsichtsrat oder Ehrenrat die Einberufung verlangt oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, in ein und derselben Sache beantragen und die Angelegenheiten, die Anlass zur Einberufung sein sollen, nicht Gegenstand der turnusmäßigen ordentlichen Mitgliederversammlung sind. Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder für das Minderheitsbegehren wird die letzte vor Antragstellung zum Quartalsbeginn bekannt gegebene Zahl der Vereinsmitglieder zu Grunde gelegt.

2. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren der Antragsteller, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellung erfolgen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Verstreichen trotz ordnungsgemäßem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Fristen, ohne dass das Präsidium entsprechend tätig wird, sind diejenigen, die den Antrag ordnungsgemäß eingebracht haben, berechtigt, unter Wahrung der vorgenannten Formen und Fristen die Mitgliederversammlung selbst auf Kosten des Vereins einzuberufen.

3. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten behandelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

V. PRÄSIDIUM

§ 18 ZUSAMMENSETZUNG

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei oder vier weiteren Präsidiumsmitgliedern.

2. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig. Es können hauptamtliche Präsidiumsmitglieder, jedoch maximal zwei, bestellt werden. Über die Anzahl der hauptamtlichen Präsidiumsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Präsidiumsmitglieder können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein.

4. Soweit hauptamtliche Präsidiumsmitglieder bestellt werden, dürfen diese keine ordentlichen Mitglieder des Vereins sein. Eine gleichwohl etwa bestehende ordentliche Mitgliedschaft ruht für die Dauer der hauptamtlichen Tätigkeit.

§ 19 AUFGABEN

1. Das Präsidium führt eigenverantwortlich die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Es ist für die Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben zuständig, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Es entscheidet über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins. Das Präsidium kann Ausschüsse und Arbeitskreise zur Unterstützung der Präsidiumsarbeit bestellen.

2. Das Wirken des Präsidiums hat sich am Interesse des Vereins, dem Vereinszweck und den gesetzlichen Vorschriften auszurichten.

3. Dem Präsidium obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.

4. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein. Es beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet sie vor und stellt die Tagesordnung auf.

5. Der Präsident koordiniert die Arbeit des Präsidiums und repräsentiert den Verein nach außen. Werden weitere Präsidiumsmitglieder berufen, so sind deren Aufgaben in der Geschäftsordnung des Präsidiums festzulegen.

6. Das Präsidium übt die Gesellschafterrechte des Vereins in Kapital- und Personengesellschaften aus, an denen der Verein beteiligt ist.

§ 20 GESCHÄFTSORDNUNG

1. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

2. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

3. Die Geschäftsordnung enthält die Bedingungen des internen Geschäftsbetriebs, das Zustandekommen von Präsidiumsbeschlüssen und ihre Dokumentation sowie die internen Vertretungs- und Zuständigkeitsregeln.

§ 21 HAUSHALT UND JAHRESABSCHLUSS

1. Das Präsidium hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan zu erstellen.

2. Zum Schluss eines Geschäftsjahres und erforderlichenfalls zum Schluss eines Kalenderjahres (in Einvernehmen mit dem KSB bzw. dem Ligaverband) sind vom Präsidium ein Geschäftsbericht und eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Geschäftsjahresabschluss bzw. Zwischenabschluss per 31.12.) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.

§ 22 VERTRETUNGSBEFUGNIS DES PRÄSIDIUMS

1. Im Außenverhältnis wird der Verein stets durch zwei Präsidiumsmitglieder gemäß § 26 BGB vertreten. Die wechselseitige Bevollmächtigung ist ausgeschlossen.

2. Urkunden und Verträge, aus denen sich für den Verein vermögensrechtliche bzw. finanzielle Verpflichtungen ergeben, können nur schriftlich abgeschlossen werden. Unterzeichnungsberechtigt sind zwei Präsidiumsmitglieder.

3. Ein Präsidiumsmitglied ist von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen, soweit es durch ein Rechtsgeschäft rechtlich oder wirtschaftlich persönlich oder über nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen begünstigt oder verpflichtet wird.

4. Ein Präsidiumsmitglied ist von der Vertretung des Vereins bei der Ausübung von Gesellschafterrechten ausgeschlossen, soweit das Präsidiumsmitglied oder nahe Angehörige oder Unternehmen, an denen das Präsidiumsmitglied persönlich oder nahe Angehörige beteiligt sind, durch die in der Gesellschafterversammlung zu treffenden Entscheidungen rechtlich oder wirtschaftlich begünstigt oder verpflichtet wird.

§ 23 BESTELLUNG

1. Die Präsidiumsmitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung bestellt.

2. Die Bestellung der Präsidiumsmitglieder erfolgt für vier Jahre.

3. Ein Präsidiumsmitglied kann nur von der Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig abberufen werden.

4. Ein Rücktritt eines Präsidiumsmitgliedes ist schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären.

5. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus seinem Amt aus, entscheidet der Präsidenten, ob das Amt bis zur nächsten Amtsperiode neu besetzt wird. Scheidet der Präsident vor Ablauf der Amtsperiode aus seinem Amt aus, hat das verbleibende Präsidium innerhalb von 4 Wochen einen neuen Präsidenten zu bestellen. Bei einer Ersatzbestellung endet die Amtszeit des Ersatzmitgliedes mit derjenigen des Präsidiums.

§ 24 HAFTUNG

1. Die Präsidiumsmitglieder haben die Sorgfalt eines Kaufmanns im Sinne des HGB anzuwenden.

2. Bei Verletzung dieser Pflicht sind die Mitglieder des Präsidiums dem Verein zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

3. Die Präsidiumsmitglieder haften nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden. Dabei gilt es auch als grob fahrlässig, wenn das Präsidium die ihm auferlegten Aufgaben durch Untätigkeit verletzt.

VI. VEREINSABTEILUNGEN

§ 25 ABTEILUNGEN DES VEREINS

1. Der Verein kann Abteilungen bilden, die den wesentlichen Tätigkeitsbereichen des Vereins entsprechen.

2. Das Präsidium erlässt eine allgemeine Abteilungsordnung, die die wesentlichen Punkte für die Tätigkeit einer Abteilung regelt, insbesondere hinsichtlich
– Abteilungsversammlungen
– Vorstand und Geschäftsführung
– Finanzierung und Kassenverwaltung
– Disziplinarfragen.

3. Die Erstellung einer speziellen Abteilungsordnung auf Grundlage der vom Präsidium vorgegebenen allgemeinen Abteilungsordnung ist für die jeweilige Abteilung wesentlich an den spezifischen Zielsetzungen, Tätigkeitsinhalten und Bedürfnissen der Abteilungsmitglieder auszurichten.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 26 DATENSCHUTZ IM VEREIN

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. 2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.

§ 27 INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSREGELUNG

1. Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung (15. Mai 2023) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Satzungen aufgehoben.

2. Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung ins Vereinsregister wirksam werden.

3. Das Präsidium ist berechtigt, für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit als notwendig ergebende Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.